Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Allgemeine Bedingungen
1. Allgemeines
Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle Verkäufe an unsere Kunden. Abweichende Vereinbarungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich ausdrücklich bestätigt werden.


2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Geringe Abweichungen vom Angebot sind hinzunehmen, wenn und soweit sie dem Kunden zumutbar sind.


3. Vertragsabschluß Preise

3.1 Ein Vertrag kommt zu den vereinbarten und soweit eine Auftragsbestätigung erteilt worden ist, zu den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Bedingungen zustande.
3.2 Unsere Preise sind wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Wir berechnen den jeweils gültigen Umsatzsteuersatz offen ausgewiesen: Netto-Preis und Umsatzsteuer sind Preisbestandteile.
3.3 Bei Erhöhung der Preise zwischen Vertragsabschluß und Lieferung sind wir berechtigt, die erhöhten Preise zu verlangen, sofern die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluß erfolgt.


4. Lieferung
Liefertermine sind für uns verbindlich, soweit rechtzeitig Selbstbelieferung erfolgt. Bei Nichtleistung oder verspäteter Lieferung unserer Lieferanten, die wir nicht zu vertreten haben, haben wir insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber unserem Kunden. Wir sind nicht verpflichtet, in diesem Fall Ware anderweitig zu beschaffen. Für verspätete Lieferung haften wir nur dann, wenn uns grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


5. Gefahrtragung Warentransport
5.1 Die Transportgefahr trägt der Kunde, wenn der Transport nicht von uns ausgeführt wird. Der Versand erfolgt nach bestem Wissen unter Ausschluß unserer Haftung, sofern wir nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Die Wahl des Transportmittels und Transportweges bleibt uns vorbehalten.
5.2 Etwaige Abweichungen von dem im Frachtbrief bzw. Ablieferungsschein bezeichneten Gewicht (Menge) hat der Kunde oder der von ihm beauftragte Empfänger sofort bei dem letzten Frachtführer schriftlich zu beanstanden.
5.3 Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliche Weisung des Kunden und auf dessen Kosten. Bei durch uns versicherte Sendungen ist uns zwecks Reklamation bei der Versicherungsgesellschaft, sofern keine bahnamtliche Tatbestandsaufnahme erstellt worden ist, eine von zwei Angestellten ausgefertigte und vom Kunden beglaubigte eidesstattliche Versicherung über den entstandenen Verlust einzusenden.


6. Mängelrügen
6.1 Mängelrügen müssen spätestens zwei Wochen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort bei uns schriftlich und spezifiziert erhoben werden.
6.2 Nicht offensichtliche Mängel sind spätestens zwei Wochen nach deren Feststellung, auf jeden Fall aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, zu rügen. Ware, die als mindere Qualität verkauft wird, unterliegt insoweit nicht der Mängelrüge.


7. Gewährleistung
7.1 Bei begründeter Mängelrüge nehmen wir die Ware zurück und vergüten nach unserer Wahl entweder den gezahlten Kaufpreis oder liefern entsprechende mängelfreie Ware nach. Die zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen des Kunden tragen wir.
7.2 Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung oder Nachbesserung kann der Kunde Wandelung oder Minderung des Vertrages verlangen. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen uns, insbesondere keine Schadensersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden, sofern uns nicht grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
7.3 Wir können die Mängelbeseitigung verweigern, solange der Kunde nicht den Teil des Kaufpreises entrichtet hat, der dem Wert der Ware im mangelhaften Zustand entspricht.
7.4 .Bei gewerblichen Kunden entfällt die gesetzliche Mangelhaftungsfrist von 2 Jahren. Die Mangelhaftungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang, sofern sich nichts Abweichendes aus Vertrag oder Gesetz ergibt.


8. Zahlung
8.1 Zahlungsbedingungen: Der Kaufpreis ist, unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts auf Mängelrüge, innerhalb 30 Tage ab Rechnungsdatum in bar oder durch Überweisung zu zahlen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Ein etwaiges gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht des Kunden bleibt unberührt. Schecks und Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber und vorbehaltlich des Eingangs herein. Sie gelten erst mit der Einlösung als Zahlung. Diskont- und Wechselspesen sowie Wechselsteuer gehen zu Lasten des Kunden. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Unsere Vertreter sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen für uns ermächtigt. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, soweit nicht mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung aufgerechnet wird. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, wenn es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
8.2 Zahlungsverzug: Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir befugt, nach Mahnung und Setzen einer Nachfrist von mindestens einer Woche, Verzugszinsen in der Mindesthöhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, unbeschadet etwaiger höherer Schadensersatzansprüche. Wenn die Zahlung nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist geleistet wird, stehen uns folgende Rechte zu: Wir können
(1) vom Vertrag zurücktreten und Rückgabe der Ware oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
(2) noch nicht abgenommene Ware zurückrufen,
(3) für noch nicht abgenommene oder noch zu liefernde Ware Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen,
(4) bereitgestellte Sicherheiten verwerten,
(5) von sämtlichen nicht abgewickelten Verträgen nach Setzung einer Nachfrist von mindestens einer Woche zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
(6) weiteren Verzugsschaden geltendmachen. Als Verzugsschaden oder Wertminderung nach Lieferung der Ware wird ein Pauschalbetrag von 20% des Kaufpreises berechnet, unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens. Dem Kunden bleibt der Beweis vorbehalten, daß ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.
    
9. Kreditwürdigkeit des Kunden
Werden uns Umstände bekannt, die nach unserer Beurteilung die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, so sind wir unter Mitteilung dieser Umstände berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden fällig zu stellen. Nach Mahnung und Fristsetzung sind wir ferner befugt, die unter Punkt 8.2 im Falle des Zahlungsverzugs vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen.


10. Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigentumsvorbehalt
10.1 Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
10.2 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen seines ordnungsmäßig geführten Geschäftsbetriebes zu verbinden, zu vermischen, zu verarbeiten und zu veräußern. Sicherungsübereignung und Verpfändung gelten nicht als zum ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gehörig und sind daher dem Kunden untersagt.
10.3 Die Verbindung, Vermischung und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne daß für uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen.
10.4 Wird die für uns gelieferte Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den vermischten Bestand oder den neuen Sachen ab und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
10.5 Werden die Waren durch den Kunden oder durch uns direkt an einen Dritten verkauft oder geliefert oder von dem Kunden bei einem Dritten mit anderen Sachen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt uns der Kunde schon jetzt seine Ansprüche gegen seinen Vertragspartner auf die Gegenleistung mit sämtlichen Nebenrechten in Höhe des Rechnungsbetrages der von uns gelieferten Waren zuzüglich Zinsen und Kosten und eines pauschalen Zuschlages von 10% ab, so daß es bei der Entstehung der Forderung gegen den Dritten keines besonderen Übertragungsaktes mehr bedarf.
10.6 Der Kunde darf mit seinem Vertragspartner (Abnehmer) kein Abtretungsverbot vereinbaren: er muß ihm einen entsprechenden Eigentumsvorbehalt auferlegen.
10.7 Übersteigt der Wert der uns gegebenen Abtretungen und Sicherungen unsere Forderung insgesamt um mehr als 20%, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.
10.8 Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns seinen Vertragspartner (Abnehmer) zu benennen, die Abtretung ihm mitzuteilen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Auch wir sind berechtigt, den Vertragspartner (Abnehmer) unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen.
10.9 Von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Bei Pfändung hat er uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zuzuleiten, aus der hervorgeht, daß unser Eigentumsvorbehalt an der gepfändeten Sache noch besteht.


11. Haftung
Schadensersatzansprüche jeglicher Art wegen Beratungsfehlern, Verschulden bei Vertragsabschluß, Montagefehlern, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Reparaturschäden und unerlaubter Handlung sind gegen uns ausgeschlossen, wenn bei unseren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.


12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz unserer Firma.
Für den Fall, daß der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluß ins Ausland verlegt oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird Landsberg als Gerichtsstand vereinbart.


B. Für Verträge mit Kaufleuten, sofern die Geschäfte zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehören, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen gelten folgende abweichende Vereinbarungen:


13. Preiserhöhungen
Bei Preis- oder Kostenerhöhung zwischen Vertragsabschluß und Lieferung sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisberichtigung vorzunehmen.


14. Mängelrüge Mängelhaftung
Mängel sind unverzüglich zu rügen. Nach Ablauf von drei Monaten ab Lieferung können Mängelrügen nicht mehr erhoben werden.


15. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sind, auch bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Bei Überschreitung der Zahlungsfristen stehen uns die Rechte gem. Ziff. 8.2 oben nach erfolgter Mahnung zu, ohne daß eine Nachfrist gesetzt werden müßte.


16. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Klagen, Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozeß, ist Landsberg vereinbart.

 

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